Service BW: Dienstleistungen: Gundelfingen

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  •     Erstellung neuer Services, Features und Inhalte sowie das Abgeben von Empfehlungen;
  •     Verfolgen des Verhaltens auf einer aggregierten/anonymisierten Ebene zur Ermittlung und zum Erkennen von Trends bei den verschiedenen Interaktionen mit unseren Services;
  •     Fehlerkorrektur und Fehlererkennung in der Produktfunktionalität.

Drittanbieter und Integrationen
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Machine Learning
Wir verarbeiten Beantwortungsdaten, Metadaten (entsprechend obiger Beschreibung) und Cookie-Daten mithilfe von Machine-Learning-Verfahren, um Umfrageerstellern nützliche und relevante Erkenntnisse aus den von ihnen mithilfe unserer Services gesammelten Daten zu vermitteln, neue Features zu entwickeln, unsere Services zu verbessern, Betrug zu erkennen und Produkte mit aggregierten Daten zu entwickeln. Weitere Informationen hierzu in Bezug auf Momentive-Umfragen finden Sie weiter unten.

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  •     Um gegebenenfalls unsere Verträge durchzusetzen;
  •     Um potentielle strafbare Handlungen zu vermeiden und
  •     um unerwünschte und missbräuchliche Aktivitäten herauszufiltern und zu verhindern. Wir haben z. B. automatisierte Systeme, die Inhalte nach sogenannten Phishing-Aktivitäten, Spam und betrügerischen Handlungen überprüfen.
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Service BW: Dienstleistungen

Waffenbesitzkarte beantragen

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. In dieser registriert die Behörde Ihre Waffen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, trägt die Behörde darin alle weiteren Waffen ein, die Sie erwerben.

Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie durch einen Voreintrag in die Waffenbesitzkarte. Wenn Sie eine Waffe auf Grund einer solchen Erlaubnis erwerben, müssen Sie der zuständigen Stelle den Namen und die Anschrift der überlassenden Person innerhalb von zwei Wochen nennen und Ihre Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorlegen.

Sie dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten erwerben.

Auch für die Munition der eingetragenen Schusswaffen benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie wird ebenfalls in der Waffenbesitzkarte vermerkt. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein.

Mit der gelben Waffenbesitzkarte können Sie als Sportschütze zudem bestimmte Schusswaffen (maximal 10 Waffen) und die dazugehörige Munition auch ohne Voreintrag erwerben:

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

Haben Sie auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis Waffen erworben, müssen Sie diese innerhalb von zwei Wochen in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Hinweis: Möchten Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb führen, benötigen Sie zusätzlich einen Waffenschein. Dies gilt nicht, wenn Sie die Waffen ausschließlich in

  • Ihrer eigenen Wohnung,
  • Ihren eigenen Geschäftsräumen,
  • Ihrem eigenen befriedeten Besitztum (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder
  • einer Schießstätte

führen.

Sie müssen Schusswaffen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.

Tipp: Erkundigen Sie sich bereits vor Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind:

  • Mindestalter: in der Regel 25 Jahre
  • abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen:
    • Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives amts- oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen können,
    • Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum sportlichen Schießen unter anderem mit bestimmten Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt für Sie ein Mindestalter von 18 Jahren.
  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    • geschäftsunfähig,
    • alkoholabhängig oder
    • psychisch krank sind.
  • Sachkunde
    Den erforderlichen Nachweis der Sachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften und den sicheren Umgang mit Waffen und Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen können Sie durch eine Prüfung beim zuständigen Regierungspräsidium erlangen. In bestimmten Fällen können Sie die Sachkunde auf andere Weise (zum Beispiel durch die Jägerprüfung oder für Sportschützinnen und Sportschützen durch erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Sachkundelehrgang) nachweisen.
  • Nachweis eines Bedürfnisses
    Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben. Ein solches haben vor allem:
    • Jägerinnen und Jäger
    • Sportschützinnen und Sportschützen
    • Waffensammlerinnen und Waffensammler
    • gefährdete Personen
    • Personen, die Waffen herstellen oder mit ihnen handeln
    • Unternehmerinnen und Unternehmer des Bewachungsgewerbes

Verfahrensablauf

Sie müssen die Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums
  • Stellungnahme des Zollkriminalamtes
  • Stellungnahme des Landeskriminalamts
  • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz

Die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen.

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, hat sie ein

  • amts- oder fachärztliches oder
  • fachpsychologisches Zeugnis zu verlangen.

Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis außer in wenigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
  • möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz einer Waffe und von der Art der Waffen, für die Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen:

  • Sportschützinnen und Sportschützen:
    • Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über das Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung
    • Sachkundenachweis
  • Jägerinnen und Jäger: gültiger Jagdschein
  • Erbinnen und Erben einer Waffe: Welche Unterlagen Sie im Erbfall vorlegen müssen, erfahren Sie unter "Waffenbesitzkarte im Erbfall".
  • Sammlerinnen und Sammler:
    • Sachkundenachweis
    • Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung
  • gefährdete Personen:
    • Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern.
    • Sachkundenachweis

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald.

Sonstiges

Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

Erwerben Sie Waffen aufgrund einer anderen Erlaubnis (zum Beispiel Jagdschein), müssen Sie das der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilen und die Waffen in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.

Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition dürfen Sie nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.

Beim Transport müssen die Waffen ungeladen sein und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.

Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.

Rechtsgrundlage

Waffengesetz (WaffG):

  • § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
  • § 5 Zuverlässigkeit
  • § 6 Persönliche Eignung
  • § 7 Sachkunde
  • § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
  • § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen)
  • § 14 Absatz 4 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen in Verbindung mit §§ 4, 5, 6, 7, 8, 10 WaffG
  • § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

Waffengsetz (WaffG) Anlage 2 (zu § 2 Abs.2 bis 4) Waffenliste

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz - DVOWaffG)

  • §1 Allgemeine sachliche Zuständigkeit

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV)

Zuständigkeit

die Kreispolizeibehörden

Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort,

  • das Landratsamt,
  • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft.

Rechtsbehelf

Widerspruch

  • Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung.

Freigabevermerk

26.03.2025 Innenministerium Baden-Württemberg