Service BW: Dienstleistungen: Gundelfingen

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  •     Fehlerkorrektur und Fehlererkennung in der Produktfunktionalität.

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Wir verarbeiten Beantwortungsdaten, Metadaten (entsprechend obiger Beschreibung) und Cookie-Daten mithilfe von Machine-Learning-Verfahren, um Umfrageerstellern nützliche und relevante Erkenntnisse aus den von ihnen mithilfe unserer Services gesammelten Daten zu vermitteln, neue Features zu entwickeln, unsere Services zu verbessern, Betrug zu erkennen und Produkte mit aggregierten Daten zu entwickeln. Weitere Informationen hierzu in Bezug auf Momentive-Umfragen finden Sie weiter unten.

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  •     Um gegebenenfalls unsere Verträge durchzusetzen;
  •     Um potentielle strafbare Handlungen zu vermeiden und
  •     um unerwünschte und missbräuchliche Aktivitäten herauszufiltern und zu verhindern. Wir haben z. B. automatisierte Systeme, die Inhalte nach sogenannten Phishing-Aktivitäten, Spam und betrügerischen Handlungen überprüfen.
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Service BW: Dienstleistungen

Fahrlehrerlaubnis - Erteilung der Anwärterbefugnis beantragen

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Der Bewerber erhält zunächst eine Anwärterbefugnis. Die Anwärterbefugnis wird zum Zweck der Fortsetzung der Ausbildung zur Fahrlehrerin beziehungsweise zum Fahrlehrer speziell für die praktische Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule erteilt. Nach der gesamten Ausbildung und Ablegung einer Prüfung wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt.

Von der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

Voraussetzungen

Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  • mindestens 21 Jahre alt ist,
  • geistig, körperlich und fachlich und pädagogisch geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die sie/ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  • im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
  • seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
  • innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zum Fahrlehrer ausgebildet wurde,
  • die fachliche und pädagogische Eignung durch erfolgreiches Bestehen der Fahrlehrerprüfungen nachweist,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Für die Erteilung der Anwärterbefugnis müssen nachfolgende Voraussetzungen noch nicht erfüllt sein:

  • Mindestalter,
  • Abschluss der Ausbildung zum Fahrlehrer
  • komplette Absolvierung der Fahrlehrerprüfungen (für die Anwärterbefugnis müssen die fahrpraktische Prüfung und Fachkundeprüfung erfolgreich absolviert sein)

Verfahrensablauf

Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätte erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.

Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt

  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE mindestens 12 Monate und umfasst Unterricht in eriner Fahrleherausbildungsstätte und zusätzlich in einer Ausbildungsfahrschule
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich mindestens einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich mindestens zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
    (Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).

Die Fahrlehrerausbildung erfolgt in geschlossenen Kursen an einer anerkannten Ausbildungsstätte. Eine Unterbrechung ist grundsätzlich nicht zulässig, mit Ausnahme einer maximal einmonatigen unterrichtsfreien Zeit, die nicht auf die Gesamtdauer der Ausbildung angerechnet wird.

Die Ausbildung ist eine “Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich, zunächst für eine Anwärterbefugnis und später für die Fahrlehrerlaubnis. Auf die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.

Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen.

  • Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine “Anwärterbefugnis” mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
  • Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und Bestehen der Lehrprobe im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht) oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.

Nach Abschluss der Ausbildung zum Fahrlehrer und dem erfolgreichen Bestehen der Fahrlehrerprüfungen erhält die Bewerberin oder der Bewerber auf Antrag eine unbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE.

Den Antrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle für Ihren Wohnort schriftlich oder soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag stellen. Für den Online-Antrag nutzen Sie bitte den Link auf dieser Seite. Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen können Sie im Rahmen des Online-Antrages als Dateianhang hochladen.

Fristen

Die Anwärterbefugnis sollte rechtzeitig in Abhängigkeit der fahrpraktischen Prüfung und Fachkundeprüfung beantragt werden.Die Anwärterbefugnis ist für die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule zwingend erforderlich.

Die Fahrlehrerlaubnis sollte unmittelbar nach Bestehen der Fahrlehrerprüfung beantragt werden. Ohne den Fahrlehrerschein dürfen keine Fahrschülerinnen oder Fahrschüler ausgebildet werden.

Unterlagen

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Führerschein im Original oder eine beglaubigte Kopie des Führerscheines
  • erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Lebenslauf
  • Ärztliches und augenärztliches Gutachten oder Zeugnis, welches bestätigt, dass die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung sowie das Sehvermögen entsprechend den Vorgaben für die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erfüllt werden
  • Nachweise über die Vorbildung: Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung.
  • Eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung.
  • Für Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung

Kosten

Für die Erteilung der Anwärterbefugnis und der Ausstellung des Fahrlehrerscheins entstehen jeweils Gebühren in Höhe von EUR 40,90.

Hinzu kommen Gebühren für die Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister (EUR 3,30), die Ausstellung des Führungszeugnisses (zu zahlen auf dem Rathaus am Wohnsitz), die Kosten der Fahrlehrerausbildung sowie die Gebühren für die Prüfungen im Rahmen der Fahrlehrerausbildung.

Sonstiges

Personen, die bereits über eine Dienstfahrlehrerlaubnis (der Bundeswehr oder der Polizei) verfügen, können unter erleichterten Bedingungen eine allgemeine Fahrlehrerlaubnis erhalten. Neben den genannten Unterlagen muss dem Antrag ein Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (zum Beispiel beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) beigefügt werden.

Rechtsgrundlage

Fahrlehrergesetz (FahrlG):

  • § 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
  • § 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
  • § 4 Antrag auf Erteilung derFahrlehrerlaubnis
  • § 9 Anwärterbefugnis
  • § 10 Erteilung Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (FahrlAusbV)

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfV)

Zuständigkeit

ist die für das Fahrlehrerwesen zuständige Stelle an Ihrem Wohnort. Dies ist

  • bei einem Wohnort in einem Landkreis: das örtliche Landratsamt
  • bei einem Wohnort in einem Stadtkreis: die örtliche Stadtverwaltung (Rathaus)

Vertiefende Informationen

Weitergehende Information zur Fahrlehrerausbildung bieten unter anderem die Interessenvertretungen der Fahrlehrer (Fahrlehrerverbände), die anerkannten Fahrlehrerausbuldungsstätten oder Berufsunformationsportale.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Freigabevermerk

17.10.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg