Service BW: Dienstleistungen: Gundelfingen

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Soweit nicht anders angegeben, gilt die vorliegende Datenschutzerklärung für alle Produkte, Services, Websites und Apps, die von Momentive Inc., Momentive Europe UC, Momentive Brasil Internet Eireli, Momentive Netherlands B.V. und weiteren Momentive-Partnerunternehmen (im Folgenden insgesamt als „Momentive“ bezeichnet) angeboten werden. Diese Produkte, Services, Websites und Apps sind in der vorliegenden Erklärung unter dem Begriff „Services“ zusammengefasst. Soweit in diesem Vertrag nicht anders angegeben, werden unsere Services in den Vereinigten Staaten von Amerika durch Momentive Inc., in Brasilien durch Momentive Brasil Internet Eireli und in allen anderen Ländern durch Momentive Europe UC erbracht. Der Begriff „Daten“ in dieser Datenschutzerklärung bezieht sich auf alle Daten, die Sie mithilfe unserer Services erfassen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Umfragebeantwortungen, erfasste Formulardaten oder Daten, die auf einer von uns betriebenen Website eingefügt werden, handelt: es sind alles Ihre Daten! „Personenbezogene Daten“ oder auch „Daten zu Ihrer Person“ bezieht sich auf Informationen, die wir zu Ihrer Person erfassen und für die wir als Verwahrer handeln.
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SurveyMonkey Europe UC2nd Floor, 2 Shelbourne Buildings,Shelbourne Road, Dublin, Ireland
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Wir setzen Protokolldaten für viele verschiedene Geschäftszwecke ein, z. B.:

  •     Überwachung von Missbrauch und Fehlerbehebung;
  •     Erstellung neuer Services, Features und Inhalte sowie das Abgeben von Empfehlungen;
  •     Verfolgen des Verhaltens auf einer aggregierten/anonymisierten Ebene zur Ermittlung und zum Erkennen von Trends bei den verschiedenen Interaktionen mit unseren Services;
  •     Fehlerkorrektur und Fehlererkennung in der Produktfunktionalität.

Drittanbieter und Integrationen
Außerdem erfassen und verwenden wir Daten von Dritten und Integrationspartnern, um die Ersteller beim Versenden von Umfragen, Formularen, Anträgen oder Fragebögen an Sie zu unterstützen.

Machine Learning
Wir verarbeiten Beantwortungsdaten, Metadaten (entsprechend obiger Beschreibung) und Cookie-Daten mithilfe von Machine-Learning-Verfahren, um Umfrageerstellern nützliche und relevante Erkenntnisse aus den von ihnen mithilfe unserer Services gesammelten Daten zu vermitteln, neue Features zu entwickeln, unsere Services zu verbessern, Betrug zu erkennen und Produkte mit aggregierten Daten zu entwickeln. Weitere Informationen hierzu in Bezug auf Momentive-Umfragen finden Sie weiter unten.

Für die Verwaltung unserer Services nutzen wir Informationen und Daten zu Ihrer Person intern auch zu folgenden begrenzten Zwecken:

  •     Um gegebenenfalls unsere Verträge durchzusetzen;
  •     Um potentielle strafbare Handlungen zu vermeiden und
  •     um unerwünschte und missbräuchliche Aktivitäten herauszufiltern und zu verhindern. Wir haben z. B. automatisierte Systeme, die Inhalte nach sogenannten Phishing-Aktivitäten, Spam und betrügerischen Handlungen überprüfen.
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Service BW: Dienstleistungen

Vermarktungsgenehmigung beantragen

Die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung 338/97 genannten Tiere, Pflanzen oder deren Erzeugnisse dürfen nur vermarktet werden, wenn eine Genehmigung erteilt wurde. Wenn Sie Anhang-A-Exemplare zu kommerziellen Zwecken verwenden möchten, müssen Sie daher eine Vermarktungsgenehmigung beantragen. Die Vermarktung ohne Genehmigung ist verboten.

Dies kann zum Beispiel relevant sein für:

  • lebende Tiere und Pflanzen zum Beispiel Griechische Landschildkröten, Graupapageien
  • tote Tiere und Pflanzen zum Beispiel Präparate, Erzeugnisse (unter anderem Pulver), Federschmuck, Pelzmäntel, Produkte aus Elfenbein oder Möbel und Instrumente aus geschützten Baumarten

Ob Ihre Art eine Anhang A-Art ist, können Sie in der Wisia-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren. Sie können die Art dort auf der linken Seite unter „Recherche“ und „Suchbegriff (Artnamen) eingeben“. Ist in der erscheinenden Spalte „EG“ ein „A“ eingetragen, handelt es sich um eine Anhang A-Art.

Rechtlich versteht man unter „vermarkten“ nicht nur „verkaufen“. Zu „vermarkten“ gehört auch das Folgende: kaufen, zum Kauf anbieten (zum Beispiel bei Kleinanzeigen), zu kommerziellen Zwecken erwerben, zu kommerziellen Zwecken zur Schau stellen (zum Beispiel im Schaufenster als Dekoration), zu kommerziellen Zwecken verwenden sowie verkaufen, zu Verkaufszwecken vorrätig halten, zu Verkaufszwecken anbieten oder zu Verkaufszwecken befördern. „Vermarkten“ ist damit sehr weit gefasst.

Die Vermarktungsgenehmigung können Sie online oder per Mail oder Post beantragen.

Voraussetzungen

Die Vermarktungsgenehmigung kann auf Antrag erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot vorliegen. Die Voraussetzungen können beispielsweise vorliegen, wenn

  • das Tier/die Pflanze/der Gegenstand in die Europäische Union eingeführt oder gekauft wurde bevor die Art geschützt wurde,
  • es sich um eine Antiquität handelt oder
  • es sich um in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen handelt.

Darüber hinaus gibt es weitere Konstellationen, in denen eine Vermarktungsgenehmigung erteilt werden kann.

Verfahrensablauf

Die Vermarktungsgenehmigung können Sie auf zwei Wegen bei der zuständigen Behörde beantragen:

1. Über das Fachverfahren „MelBA-online“ können Sie den Antrag online verschicken.

In MelBA-online können Sie – sofern notwendig – Ihr Tier anmelden (vergleiche Leistung Haltungsmeldung) und sich dauerhaft Ihren Bestand lebender Tiere ansehen, den Sie über MelBA-online gemeldet haben.

Sie haben die Möglichkeit, auf Basis des Bestands mit nur wenigen zusätzlichen Angaben eine Vermarktungsgenehmigung zu beantragen. Ansonsten können Sie diese Genehmigung auch ohne einen Bestandseintrag beantragen. Das System unterstützt Sie hierbei bei der Eingabe der Daten und verwendet, sofern vorhanden, bereits von Ihnen eingegebene Informationen zum Exemplar.

Sie können hier auch die weiteren Leistungen Vorlagebescheinigung und Transportgenehmigung beantragen (verlinken).

Das System schickt Ihren Antrag automatisch an die für Sie zuständige Behörde. Sie bekommen auch über das System eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag. Wird der Antrag genehmigt, kommt die Bescheinigung per Post.

Registrieren Sie sich hierzu bei MelBA-onlineund melden Sie sich anschließend an: . MelBA-online ist ein eigenständiges Fachverfahren außerhalb des Serviceportals Baden-Württemberg.

2. Auf der Seite der Regierungspräsidien können Sie beim für Sie zuständigen Regierungspräsidium das Antragsformular herunterladen, ausfüllen und an das Regierungspräsidium verschicken.

Fristen

Die Vermarktungsgenehmigung muss erteilt worden sein bevor das Exemplar/das Tier vermarktet wird. Die Genehmigung sollte daher mindestens 4 Wochen vorher beantragt werden.

Unterlagen

Sie müssen über MelBA-online die für den Antrag erforderlichen Felder ausfüllen beziehungsweise einen ausgefüllten Antrag einreichen. Je nach Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen einreichen, zum Beispiel:

  • Nachweis über die legale Herkunft: Je nach Fall könnte das sein:
    • Angaben zum Vorerwerb, zum Beispiel Rechnungen, Darlegung des Handelswegs, Buchführung
    • EG-Einfuhrgenehmigung
    • Nachzuchtbestätigung der Naturschutzbehörde, Zuchtnachweis vom Züchter mit Angaben zu den Elterntieren
    • Ausnahmezulassung/ Befreiung der zuständigen Behörde zur legalen Naturentnahme
  • Gegebenenfalls aussagekräftige Fotos oder für lebende Tiere eine Kennzeichnung nach Bundesartenschutzverordnung
  • Für eine Änderung/ Berichtigung der EG-Vermarktungsgenehmigung: Ihre ungültige/ veraltete EG-Vermarktungsgenehmigung

Kosten

abhängig vom Antrag

Sonstiges

Für Arten, die in Anhang X der Verordnung EG-DVO 865/2006 gelistet sind, benötigen Sie keine Vermarktungsgenehmigung.

Sie müssen sich bereits vor dem Erwerb eines Exemplars einer geschützten Art versichern, dass Nachweise vorliegen, die die Legalität des Tiers/Exemplars nachweisen. Wenn ein solches Exemplar gekauft oder verkauft wird, muss dem neuen Halter das Original der EU-Vermarktungsgenehmigung zusammen mit dem Exemplar ausgehändigt werden.

Die Bescheinigung ist auch notwendig, wenn eigene Nachzuchten der entsprechenden Arten vermarktet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten für Nachzuchten Bescheinigungen beantragt werden, auch wenn keine Vermarktung beabsichtigt ist.

Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen (Herkunftsnachweisen) dürfen weder angeboten noch erworben werden.

Wenn bei einem Tier oder Exemplar die rechtmäßige Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, ist die Herkunft zweifelhaft. In diesen Fällen kann das Tier oder Exemplar beschlagnahmt oder dauerhaft eingezogen (weggenommen) werden. Die Kosten der Unterbringung trägt dann die Person, bei der die Exemplare beschlagnahmt wurden.

Ein Verstoß gegen das Vermarktungsverbot kann als eine Ordnungswidrigkeit geahndet oder sogar strafrechtlich verfolgt werden.

Zuständigkeit

Zuständig ist die für Sie zuständige höhere Verwaltungsbehörde. Hierbei handelt es sich um das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk sich Ihr Tier/Ihr Exemplar befindet.

Freigabevermerk

15.05.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg