Service BW: Dienstleistungen: Gundelfingen

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Service BW: Dienstleistungen

Berufskraftfahrer-Qualifikation - Weiterbildung nachweisen

***

Dieser Text gibt nicht die aktuelle Rechtslage wieder. Er wird aktuell überarbeitet und schnellstmöglich an die aktuelle Rechtslage angepasst. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

***

Wenn Sie im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen fahren, benötigen Sie dafür einen gültigen Führerschein mit den eingetragenen Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE (Bus) beziehungsweise C1, C1E, C oder CE (Lkw). Außerdem müssen Sie die Grundqualifikation beziehungsweise die Weiterbildung nachweisen.

Sie sind dazu verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Weiterbildung teilzunehmen. Diese umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Stunden zu je 60 Minuten. Dabei sollen Sie Ihre Fertigkeiten und Kenntnisse auffrischen und aktualisieren, beispielsweise in folgenden Bereichen:

  • Technik
  • Verkehrssicherheit
  • rationeller Kraftstoffverbrauch
  • Lenk- und Ruhezeiten
  • Gesundheit

Die Pflicht zur Weiterbildung besteht unabhängig davon, ob Sie die Grundqualifikation durch Besitzstand oder durch eine IHK-Prüfung erworben haben. Ein Besitzstand liegt vor, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis vor folgenden Stichtagen erworben haben:

  • Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE (Bus-Führerscheine): vor dem 10. September 2008
  • Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE (Lkw-Führerscheine): vor dem 10. September 2009

Als Nachweis der Grundqualifikation sowie der regelmäßigen Weiterbildung trägt die Führerscheinstelle die "Schlüsselzahl 95" in Ihren Führerschein ein.

Hinweis: Fahrten zu bestimmten Zwecken sind ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise

  • Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste, die Beförderungen im Rahmen ihrer Aufgaben ausführen
  • land- und forstwirtschaftlicher Verkehr
  • Handwerksbetriebe sowie Kleingewerbetreibende, wenn sie Material oder Ausrüstung für die Berufsausübung transportieren.
    Es darf sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handeln.
  • Leerfahrten, das heißt Fahren unbeladener Fahrzeuge ohne Güter oder Fahrgäste

Voraussetzungen

Für die Eintragung der "Schlüsselzahl 95" in den Führerschein:

  • deutsche Staatsangehörigkeit oder
  • Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder
  • Sie sind bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt.
  • Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis in den entsprechenden Klassen.
  • Sie haben eine Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte abgeschlossen.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Kurs bei einer anerkannten Ausbildungsstätte besuchen.

Zum Abschluss erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. Ein Muster einer solchen Teilnahmebescheinigung steht Ihnen zum Download zur Verfügung. Eine Prüfung müssen Sie nicht ablegen.

Sie können eine Weiterbildung in bis zu fünf Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden aufteilen. So können Sie beispielsweise jährlich eine Ausbildungseinheit absolvieren - auch bei unterschiedlichen Ausbildungsstätten.

Fristen

Besuch der ersten Weiterbildung:

  • Grundqualifikation: fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation
  • Inhaber und Inhaberinnen von Bus-Führerscheinen mit Gültigkeit vor dem 10. September 2008: spätestens am 9. September 2013
  • Inhaber und Inhaberinnen von Lkw-Führerscheinen mit Gültigkeit vor dem 10. September 2009: spätestens am 9. September 2014

Um Härten zu vermeiden, gibt es Übergangsfristen für den Nachweis der Weiterbildung. Sie gelten für:

  • Inhaber und Inhaberinnen von Bus-Führerscheinen, deren Gültigkeit zwischen dem 10. September 2013 und dem 9. September 2015 ausläuft:
    Sie können den Weiterbildungsnachweis bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis eintragen lassen - spätestens bis 9. September 2015.
  • Inhaber und Inhaberinnen von Lkw-Führerscheinen, deren Gültigkeit zwischen dem 10. September 2014 und dem 9. September 2016 ausläuft:
    Sie können den Weiterbildungsnachweis bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis eintragen lassen - spätestens bis 9. September 2016.

Als Nachweis der Grundqualifikation sowie der regelmäßigen Weiterbildung trägt die Führerscheinstelle die "Schlüsselzahl 95" in Ihren Führerschein ein.

Die Schlüsselzahl 95 erhalten Sie jeweils auf fünf Jahre befristet.
Bei der ersten Eintragung kann eine andere Frist eingetragen werden. Dadurch kann sie mit der fünfjährigen Befristung der entsprechenden Fahrerlaubnis in Übereinstimmung gebracht werden.

Unterlagen

keine Angaben möglich

Kosten

  • für die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs: EUR 500,00 - 1.000 (je nach Ausbildungsstätte)
  • für die Eintragung in den Führerschein: EUR 28,60
    Zusätzlich müssen Sie für die Ausstellung des neuen Führerscheindokuments und gegebenenfalls für die Verlängerung der Fahrerlaubnis bezahlen.

Sonstiges

-

Zuständigkeit

  • für die Weiterbildung: Besuch einer anerkannten Ausbildungsstätte
  • für die Eintragung in den Führerschein: die für Ihren Wohnort zuständige Führerscheinstelle
    Führerscheinstelle ist,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Vertiefende Informationen

Wie Sie die Grundqualifikation erwerben können, erfahren Sie in der Leistungsbeschreibung "Berufskraftfahrer-Qualifikation - Grundqualifikation nachweisen".

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg