Service BW: Dienstleistungen: Gundelfingen

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  •     Verfolgen des Verhaltens auf einer aggregierten/anonymisierten Ebene zur Ermittlung und zum Erkennen von Trends bei den verschiedenen Interaktionen mit unseren Services;
  •     Fehlerkorrektur und Fehlererkennung in der Produktfunktionalität.

Drittanbieter und Integrationen
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Wir verarbeiten Beantwortungsdaten, Metadaten (entsprechend obiger Beschreibung) und Cookie-Daten mithilfe von Machine-Learning-Verfahren, um Umfrageerstellern nützliche und relevante Erkenntnisse aus den von ihnen mithilfe unserer Services gesammelten Daten zu vermitteln, neue Features zu entwickeln, unsere Services zu verbessern, Betrug zu erkennen und Produkte mit aggregierten Daten zu entwickeln. Weitere Informationen hierzu in Bezug auf Momentive-Umfragen finden Sie weiter unten.

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  •     Um gegebenenfalls unsere Verträge durchzusetzen;
  •     Um potentielle strafbare Handlungen zu vermeiden und
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Service BW: Dienstleistungen

Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung der Ausbildungsförderung beantragen

Sie erhalten einen Nachlass auf Ihr BAföG-Darlehen, wenn Sie dieses teilweise oder ganz vorzeitig zurückzahlen. Der tatsächliche Zahlungsbetrag fällt dann um die Nachlasssumme geringer aus als der nominale Tilgungsbetrag.

Voraussetzung ist, dass Sie mindestens EUR 500,00 vorzeitig zurückzahlen wollen. Der größtmögliche Nachlass wird Ihnen im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom Bundesverwaltungsamt mitgeteilt, den Sie etwa 4,5 Jahre nach Ablauf der Regelstudienzeit erhalten.

Sie haben von dem Tag, an dem Sie den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erhalten, bis einen Tag vor dem ersten Termin der Ratenrückzahlung Zeit, den größtmöglichen Nachlass durch vorzeitige Rückzahlung zu bekommen. Der Nachlass wird nicht höher, je früher Sie vor diesem Termin zurückzahlen.

Es steht Ihnen frei, das Angebot der vorzeitigen Rückzahlung durch Tilgung des um den Nachlass geminderten Gesamtbetrags anzunehmen oder stattdessen mit der Ratenzahlung zu beginnen.

Auch wenn Sie Ihr Darlehen erst in Raten abzahlen, können Sie sich später immer noch für eine vorzeitige vollständige oder teilweise Rückzahlung entscheiden und einen Nachlass bekommen. Der Nachlass reduziert sich entsprechend, je geringer die verbleibende Darlehenshöhe ist. In diesem Fall stellen Sie bitte einen formlosen Antrag auf einen Nachlass beim Bundesverwaltungsamt. Sie erhalten dann ein entsprechendes Angebot, dass Sie zum genannten Zahlungstermin annehmen können.

Hinweis: Mit einer vorzeitigen Teilrückzahlung können Sie sich keinen Zahlungsaufschub „erkaufen“, sondern der Rückzahlungszeitraum verkürzt sich nur zum Ende hin. Sie bleiben weiterhin verpflichtet, die nächsten Regelraten laut vorliegendem Tilgungsplan zu zahlen.

Voraussetzungen

  • Sie haben während Ihres Studiums BAföG mit Darlehensanteil bekommen
  • Sie zahlen Ihr BAföG-Darlehen vor Ablauf der Zahlungsfrist teilweise oder vollständig zurück
  • Bei teilweiser vorzeitiger Rückzahlung müssen Sie mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 500,00 zurückzahlen wollen

Verfahrensablauf

Eine vorzeitige Rückzahlung nach bereits begonnener Rückzahlung Ihres BAföG-Darlehens in Raten können Sie schriftlich oder online beantragen.

  • Stellen Sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einen formlosen Antrag. Dies ist auch online möglich. Darin müssen Sie mitteilen, wann und wie viel Sie vorzeitig zurückzahlen wollen.
  • Sie können auch nur einen Teilbetrag vorzeitig zurückzahlen, bekommen dann aber einen geringeren Nachlass. Hierfür müssen Sie mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 500,00 zurückzahlen wollen, der tatsächliche Zahlungsbetrag verringert sich um den Nachlass.
  • Nach Prüfung des Antrags durch das BVA erhalten Sie einen Bescheid mit Ihrem vorzeitig zu zahlenden Betrag und dem Nachlass.
  • Es steht Ihnen frei, ob Sie dieses Angebot annehmen.
  • Wenn Sie das Angebot annehmen, überweisen Sie den Zahlungsbetrag innerhalb der im Bescheid genannten Frist.
  • Hinweis: Für die Einhaltung der Frist gilt das Datum des Geldeingangs auf dem Konto bei der Bundeskasse-Halle.

Wenn Sie noch nicht begonnen haben, Ihr BAföG-Darlehen in Raten abzuzahlen:

  • Etwa 4,5 Jahre nach Ende der Regelstudienzeit bekommen Sie vom Bundesverwaltungsamt den sogenannten „Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid“.
  • Der Bescheid enthält ein Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung des BAföG-Darlehens mit dem größtmöglichen Nachlass.
  • Sie können frei entscheiden, ob Sie dieses Angebot annehmen oder die Ratenzahlung nach vorliegendem Tilgungsplan aufnehmen.
  • Möchten Sie das Angebot annehmen, müssen Sie den im Bescheid genannten Geldbetrag fristgerecht auf das Konto der Bundeskasse Halle (BUKA) überweisen.
  • Sie können auch nur einen Teilbetrag vorzeitig zurückzahlen, bekommen dann aber einen geringeren Nachlass. Hierfür müssen Sie mindestens einen Betrag in Höhe von 500,00 EUR zurückzahlen wollen, der tatsächliche Zahlungsbetrag verringert sich um den Nachlass.
  • Stellen Sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in diesem Fall einen formlosen Antrag. Dies ist auch online möglich. Darin müssen Sie mitteilen, wann und wie viel Sie vorzeitig zurückzahlen wollen.
  • Nach Prüfung des Antrags durch das BVA erhalten Sie einen Bescheid mit Ihrem vorzeitig zu zahlenden Betrag und dem Nachlass.
  • Es steht Ihnen frei, ob Sie dieses Angebot annehmen.
  • Wenn Sie das Angebot annehmen, überweisen Sie den Zahlungsbetrag innerhalb der im Bescheid genannten Frist.

Hinweis: Wer während der Dauer einer ihm vom BVA wegen geringen Einkommens gewährten Freistellung von der Rückzahlung trotzdem Tilgungsleistungen auf diese Raten erbringt, erhält darauf keinen Nachlass.

Fristen

Höchstmöglicher Nachlass bei vorzeitiger Tilgungsleistung wird nur gewährt bis zur erstmaligen Fälligkeit der ersten vierteljährlichen Rate.

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

In der Regel keine.

Wenn Sie den Antrag über das Online-Verfahren unter Nutzung des elektronischen Ausweises stellen, werden am selben Tag an Ihre aktuelle Anschrift zwei Angebote versandt, die einen unmittelbaren beziehungsweise späteren Zahlungstermin enthalten.

Sonstiges

Zur vorzeitigen Rückzahlung sind Sie nicht verpflichtet.

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

Das Bundesverwaltungsamt (BVA)

Freigabevermerk

Stand: 18.02.2022

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)