Service BW: Dienstleistungen: Gundelfingen

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  •     Erstellung neuer Services, Features und Inhalte sowie das Abgeben von Empfehlungen;
  •     Verfolgen des Verhaltens auf einer aggregierten/anonymisierten Ebene zur Ermittlung und zum Erkennen von Trends bei den verschiedenen Interaktionen mit unseren Services;
  •     Fehlerkorrektur und Fehlererkennung in der Produktfunktionalität.

Drittanbieter und Integrationen
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  •     Um gegebenenfalls unsere Verträge durchzusetzen;
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Service BW: Dienstleistungen

Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen

Für die Haltung eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Kampfhunde sind Hunde, bei denen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen und Gruppen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" sowie deren Kreuzungen untereinander wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet. Diese Einordnung richtet sich nach der Kampfhundeverordnung.

Hunde anderer Rassen gelten erst dann als Kampfhunde, wenn die Kampfhundeeigenschaft durch die Ortspolizeibehörde festgestellt wurde.

Hinweis: Die Kampfhundeverordnung soll die Bevölkerung vor den Gefahren schützen, die von Kampfhunden ausgehen können. Deshalb ist die Haltung von Kampfhunden nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis sind sehr streng. In den wenigsten Fällen werden sie vorliegen.

Achtung: Wird Ihnen die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes erteilt, müssen Sie diese Erlaubnis oder eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis immer dabei haben.

Voraussetzungen

  • berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes
    Sie müssen einen Bedarf nachweisen, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden kann.
  • Zuverlässigkeit
    An der Zuverlässigkeit kann es beispielsweise fehlen, wenn Sie
    • wegen bestimmter Delikte vorbestraft sind oder
    • sich wiederholt ordnungswidrig verhalten haben,
    • alkohol- oder drogenabhängig sind oder
    • wegen körperlicher Umstände das Tier nicht führen können.
  • Sachkunde
    Von dem Hund darf durch Haltung und Führung keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgehen. Sie müssen daher über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
  • Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz müssen ausgeschlossen sein.
    Es dürfen keine erkennbaren Gefahren durch die Haltung des Hundes entstehen.
  • Der Hund muss eine unveränderliche und lesbare Kennzeichnung haben. Dadurch muss der Halter oder die Halterin ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können.
  • Besondere Haftpflichtversicherung

Hinweis: Es kann noch andere Vorschriften und Satzungen der Stadt oder Gemeinde geben, die Ihnen eine Erlaubnis versagen können.

Verfahrensablauf

Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Ortspolizeibehörde beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Ihre Personalien
  • die Identität des Hundes, besonders Angaben zur Rasse oder Kreuzung
  • Geschlecht
  • Fellfarbe
  • Geburtsdatum oder Alter
  • Kennzeichnung des Hundes

Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ortspolizeibehörde ein. Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung prüft die Unterlagen. Anschließend teilt sie Ihnen mit, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis erfüllt wurden. Sie erhalten dann eine schriftliche Bescheinigung über die Erlaubnis.

Fristen

Antrag zum frühstmöglichen Zeitpunkt

Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Sachkundebescheinigung für Kampfhundehalter (nach bestandener Sachkundeprüfung)
  • Nachweis über Ihr berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes
    Hinweis: Die einzelnen Gemeinde- und Stadtverwaltungen entscheiden nach ihrem Ermessen darüber, wie der Nachweis zu führen ist und ob er erbracht wurde.
  • Nachweis der besonderen Haftpflichtversicherung

Hinweis: Erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.

Bearbeitungsdauer

je nach Gemeinde unterschiedlich

Rechtsgrundlage

  • §§ 3 und 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg über das Halten von gefährlichen Hunden vom 03. August 2000 (GBl. 2000, S. 574)
  • Gefährliche Hunde nach der Kampfhundeverordnung

Zuständigkeit

die Ortspolizeibehörde

Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen oder sich überwiegend aufhalten

Vertiefende Informationen

  • Halten eines Kampfhundes - Sachkunde nachweisen
  • Verhaltensprüfung für Kampfhunde beantragen
  • Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 18.05.2021 freigegeben.