Service BW: Dienstleistungen: Gundelfingen

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  •     Erstellung neuer Services, Features und Inhalte sowie das Abgeben von Empfehlungen;
  •     Verfolgen des Verhaltens auf einer aggregierten/anonymisierten Ebene zur Ermittlung und zum Erkennen von Trends bei den verschiedenen Interaktionen mit unseren Services;
  •     Fehlerkorrektur und Fehlererkennung in der Produktfunktionalität.

Drittanbieter und Integrationen
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Machine Learning
Wir verarbeiten Beantwortungsdaten, Metadaten (entsprechend obiger Beschreibung) und Cookie-Daten mithilfe von Machine-Learning-Verfahren, um Umfrageerstellern nützliche und relevante Erkenntnisse aus den von ihnen mithilfe unserer Services gesammelten Daten zu vermitteln, neue Features zu entwickeln, unsere Services zu verbessern, Betrug zu erkennen und Produkte mit aggregierten Daten zu entwickeln. Weitere Informationen hierzu in Bezug auf Momentive-Umfragen finden Sie weiter unten.

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  •     Um gegebenenfalls unsere Verträge durchzusetzen;
  •     Um potentielle strafbare Handlungen zu vermeiden und
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Service BW: Dienstleistungen

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

Dadurch erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.

Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.

Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.

Voraussetzungen

  • Sie planen eines der folgenden Bauvorhaben:
    • Wohngebäude,
    • freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
    • freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
    • Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
    • Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie z.B. Garagen

und

  • Sie wollen oder können kein Kenntnisgabeverfahren durchführen, weil Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten oder von Vorschriften abweichen wollen.
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau wie z.B. ein Hochhaus oder Krankenhaus.

Verfahrensablauf

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen einreichen. Nutzen Sie dafür den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren".

Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht im Internet zum Download zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser, in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur, die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.

Sie müssen mehrere Ausfertigungen des Bauantrags mit den Bauvorlagen einreichen. Die Gemeinde leitet einen davon an die zuständige Baurechtsbehörde weiter. Sind die Bauvorlagen unvollständig, fordert die Baurechtsbehörde Ergänzungen bei Ihnen an. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, informiert sie Sie schriftlich über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung.

Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese Gelegenheit, Einwände zu dem Bauvorhaben innerhalb von vier Wochen vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen, kann die Behörde ebenfalls benachrichtigen.

Die Baurechtsbehörde überprüft:

  • die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Hier finden Sie beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform.
  • die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
  • die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung (LBO) und außerhalb von Vorschriften, die auf der Grundlage der LBO ergangen sind, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Gemeint sind hier andere als baurechtliche Vorschriften wie beispielsweise Bestimmungen des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts.,

Die Baurechtsbehörde fragt andere Stellen, ob Bedenken gegen Ihr Vorhaben bestehen, beispielsweise

  • die Gemeinde, wenn diese nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und
  • andere betroffene Stellen, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt oder wenn andere Bereiche Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen.

Wenn deren Stellungnahmen vorliegen und Ihr Bauantrag geprüft wurde, erhalten Sie die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird

  • erteilt,
  • nur mit bestimmten Auflagen erteilt oder
  • abgelehnt.

Ihr Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt und Sie den Baufreigabeschein, den "Roten Punkt", erhalten haben.

Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagendürfen Sie erst in Betrieb nehmen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
  • weitere Bauvorlagen, in der Regel:
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung. Nutzen Sie das Formular Baubeschreibung.
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung
    • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
    • technische Angaben zu Feuerungsanlagen. Nutzen Sie das dafür vorgesehene Formular.
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau in zweifacher Ausfertigung

Sie müssen die Bauvorlagen in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen.

Kosten

Die Kosten richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen festgelegten Sätzen.

Bearbeitungsdauer

hängt ab von Ihrem Einzelfall und vor allem davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren zwischen einem Monat und vier Monaten.

Sonstiges

Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Architekten, Ihre Wohnungsbaugesellschaft oder die zuständige Stelle.

Zuständigkeit

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt,

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder
  • das Landratsamt.

Freigabevermerk

  • 01.02.2023 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg