Service BW: Lebenslagen: Gundelfingen

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  •     Fehlerkorrektur und Fehlererkennung in der Produktfunktionalität.

Drittanbieter und Integrationen
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Machine Learning
Wir verarbeiten Beantwortungsdaten, Metadaten (entsprechend obiger Beschreibung) und Cookie-Daten mithilfe von Machine-Learning-Verfahren, um Umfrageerstellern nützliche und relevante Erkenntnisse aus den von ihnen mithilfe unserer Services gesammelten Daten zu vermitteln, neue Features zu entwickeln, unsere Services zu verbessern, Betrug zu erkennen und Produkte mit aggregierten Daten zu entwickeln. Weitere Informationen hierzu in Bezug auf Momentive-Umfragen finden Sie weiter unten.

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  •     Um gegebenenfalls unsere Verträge durchzusetzen;
  •     Um potentielle strafbare Handlungen zu vermeiden und
  •     um unerwünschte und missbräuchliche Aktivitäten herauszufiltern und zu verhindern. Wir haben z. B. automatisierte Systeme, die Inhalte nach sogenannten Phishing-Aktivitäten, Spam und betrügerischen Handlungen überprüfen.
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Service BW: Lebenslagen

Wahlhandlung (Stimmabgabe)

 

In den Wahllokalen kann am Wahltag, Sonntag der 08. März 2026, von 8 bis 18 Uhr gewählt werden. Abweichungen sind in Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern möglich.

Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können.
Die Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen.

Sie können schon vor dem Wahltag Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben.

Stimmabgabe

Durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Gesetzes über die Landtagswahlen vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) wurde das Landtagswahlrecht umfassend reformiert.

Im Gegensatz zur vorhergehenden Rechtslage haben Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen,

  • eine für einen Bewerber für ein Direktmandat im Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) (Erststimme),
  • eine für die Landesliste einer Partei (Zweitstimme).

In jedem Wahlkreis wird mit der Erststimme ein Abgeordneter direkt in den Landtag gewählt. Gewählt ist der Wahlkreisbewerber, der die meisten Erststimmen erreicht hat (Direktmandat).

Ihre Zweitstimme geben Sie für die Landesliste einer Partei ab. Nach der Anzahl der für eine Landesliste abgegebenen Zweitstimmen bestimmt sich, wie viele Sitze einer Partei im Landtag zustehen. Auf den Landeslisten sind Bewerber der Parteien in einer von der Partei bestimmten Reihenfolge aufgeführt. Stehen einer Partei mehr Sitze zu, als ihre Wahlkreisbewerber Direktmandate erlangt haben, so werden die weiteren Sitze aus der Landesliste der Partei in der dort festgelegten Reihenfolge der Bewerber besetzt (Listenmandate) (Näheres hierzu siehe "Wahlergebnisse (Sitzverteilung)").

Um bei der Stimmabgabe jeden Zweifel auszuschließen, sollten Sie ein Kreuz (x) in den Kreis eintragen und zwar

  • bei der Abgabe der Erststimme in den hinter dem Bewerber für ein Direktmandat, der Ihre Stimme erhalten soll, befindlichen Kreis
  • bei der Abgabe der Zweitstimme in den vor der Landesliste, die Ihre Stimme erhalten soll, befindlichen Kreis.

Bei der Urnenwahl falten Sie den Stimmzettel nach der Stimmabgabe so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es werden bei der Urnenwahl keine Stimmzettelumschläge verwendet.

Der Stimmzettel ist dann in die Wahlurne zu werfen.

Da in jedem der 70 Wahlkreise mit der Erststimme andere Kreiswahlvorschläge eingereicht werden, gibt es hinsichtlich der wählbaren Bewerber keine landeseinheitlichen Stimmzettel. Auf den Stimmzetteln geben Sie auf der linken Seite Ihre Erststimme und auf der rechten Seite Ihre Zweitstimme ab.

Die Reihenfolge der Landeslisten richtet sich dabei nach der Zahl der gültigen Zweitstimmen, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl landesweit erreicht haben. Hiernach werden die übrigen Landeslisten in alphabetischer Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen aufgeführt.

Die Kreiswahlvorschläge werden in der gleichen Reihenfolge wie die Landeslisten der entsprechenden Parteien aufgeführt. Danach werden die Kreiswahlvorschläge sonstiger Parteien in der alphabetischen Reihenfolge der ausgeschriebenen Namen der Parteien aufgeführt und danach die Einzelbewerber in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kreiswahlleiter.

Wichtiger Hinweis: Die Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge und Landeslisten),, für die Stimmen abgegeben werden, dürfen nicht geändert werden, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen oder Ähnlichem. Sie dürfen auch keine Vorbehalte, beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze anfügen. Solche Änderungen führen ansonstendazu, dass Ihre Stimme ungültig wird.

Wahlteilnahme von behinderten Menschen

Die Gemeinde teilt mit, ob beziehungsweise welche Wahlräume barrierefrei (behinderten-/rollstuhlgerecht) sind. Einen Hinweis, wo Sie Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können, finden Sie auch auf der Wahlbenachrichtigung. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach.

Wenn Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht barrierefrei ist, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, barrierefreien Wahllokal in Ihrem Wahlkreis oder durch Briefwahl zu wählen.

Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen.

Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können eine Stimmzettelschablone verwenden, die durch die Blinden- und Sehbehindertenverbände hergestellt und über diese auch bezogen werden kann.

Tipp: Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten.

 

Rechtsgrundlage

 

Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz -LWG):

  • § 1 Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl
  • § 2 Wahl in den Wahlkreisen und nach Landeslisten: Verteilung der Abgeordnetensitze
  • § 8 Ausübung des Wahlrechts
  • § 19 Wahltag
  • § 33 Wahlzeit
  • § 37 Stimmzettel, Umschläge
  • § 38 Stimmabgabe

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung -LWO):

  • § 28 Stimmzettel, Umschläge
  • § 29 Wahlräume, Wahlurnen
  • § 30 Wahlzeit
  • § 31 Wahlbekanntmachung in der Gemeinde
  • § 34 Stimmabgabe im Wahlraum
  • § 35 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
 

Freigabevermerk

 

25.02.2026 Innenministerium Baden-Württemberg