Service BW: Lebenslagen: Gundelfingen

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Soweit nicht anders angegeben, gilt die vorliegende Datenschutzerklärung für alle Produkte, Services, Websites und Apps, die von Momentive Inc., Momentive Europe UC, Momentive Brasil Internet Eireli, Momentive Netherlands B.V. und weiteren Momentive-Partnerunternehmen (im Folgenden insgesamt als „Momentive“ bezeichnet) angeboten werden. Diese Produkte, Services, Websites und Apps sind in der vorliegenden Erklärung unter dem Begriff „Services“ zusammengefasst. Soweit in diesem Vertrag nicht anders angegeben, werden unsere Services in den Vereinigten Staaten von Amerika durch Momentive Inc., in Brasilien durch Momentive Brasil Internet Eireli und in allen anderen Ländern durch Momentive Europe UC erbracht. Der Begriff „Daten“ in dieser Datenschutzerklärung bezieht sich auf alle Daten, die Sie mithilfe unserer Services erfassen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Umfragebeantwortungen, erfasste Formulardaten oder Daten, die auf einer von uns betriebenen Website eingefügt werden, handelt: es sind alles Ihre Daten! „Personenbezogene Daten“ oder auch „Daten zu Ihrer Person“ bezieht sich auf Informationen, die wir zu Ihrer Person erfassen und für die wir als Verwahrer handeln.
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  •     Erstellung neuer Services, Features und Inhalte sowie das Abgeben von Empfehlungen;
  •     Verfolgen des Verhaltens auf einer aggregierten/anonymisierten Ebene zur Ermittlung und zum Erkennen von Trends bei den verschiedenen Interaktionen mit unseren Services;
  •     Fehlerkorrektur und Fehlererkennung in der Produktfunktionalität.

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Wir verarbeiten Beantwortungsdaten, Metadaten (entsprechend obiger Beschreibung) und Cookie-Daten mithilfe von Machine-Learning-Verfahren, um Umfrageerstellern nützliche und relevante Erkenntnisse aus den von ihnen mithilfe unserer Services gesammelten Daten zu vermitteln, neue Features zu entwickeln, unsere Services zu verbessern, Betrug zu erkennen und Produkte mit aggregierten Daten zu entwickeln. Weitere Informationen hierzu in Bezug auf Momentive-Umfragen finden Sie weiter unten.

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  •     Um gegebenenfalls unsere Verträge durchzusetzen;
  •     Um potentielle strafbare Handlungen zu vermeiden und
  •     um unerwünschte und missbräuchliche Aktivitäten herauszufiltern und zu verhindern. Wir haben z. B. automatisierte Systeme, die Inhalte nach sogenannten Phishing-Aktivitäten, Spam und betrügerischen Handlungen überprüfen.
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Service BW: Lebenslagen

Versicherungspflicht

 

Auch freiberuflich Tätige unterliegen unter bestimmten Umständen der Versicherungspflicht. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Besonderheiten in freien Berufen mit Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich folgender Versicherungen gelten:

  • Rentenversicherung
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Bei der Einstufung innerhalb der einzelnen Versicherungszweige spielt die Frage nach der Selbstständigkeit eine zentrale Rolle. Freiberuflerinnen und Freiberufler sind häufig als freie Mitarbeiterinnen oder freie Mitarbeiter tätig. Diese sind aber nicht automatisch "echte" Selbstständige, denn auch sie können in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer sogenannten "Scheinselbstständigkeit" kommt, bei der tatsächlich doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer abhängig ist. Wenn hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung Unklarheiten bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten.

Tipp: Über die im Folgenden beschriebenen Versicherungen hinaus sollten Sie auch immer über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken, sofern diese nicht bereits durch eine Mitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungswerken abgedeckt ist. Auch der Abschluss betrieblicher Versicherungen (beispielsweise Berufshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Betriebskostenversicherung) kann empfehlenswert sein. Selbstständig tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler in bestimmten Berufen (beispielsweise Wirtschaftsprüfung) sind sogar zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.

Rentenversicherung

Selbstständig tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler, für die die Mitgliedschaft in einer Kammer obligatorisch ist (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Architektinnen und Architekten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater), sind in den berufsständischen Versorgungswerken versicherungspflichtig. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind sie versicherungsfrei.

Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler sind - auch wenn die unselbstständige Ausübung ihres Berufs die Mitgliedschaft in einer Kammer ebenfalls voraussetzt - grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag können sie sich aber von dieser Versicherungspflicht zugunsten des jeweiligen berufsständischen Versorgungswerks befreien lassen. Die alleinige Versicherung in den berufsständischen Versorgungswerken ist für sie ausreichend. Nähere Informationen über die Mitgliedschaften in einzelnen berufsständischen Versorgungswerken finden Sie in den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen.

Bestimmte Freiberuflerinnen und Freiberufler aus anderen Berufen, für die die Mitgliedschaft in einer Kammer nicht zwingend vorgeschrieben ist, sind rentenversicherungspflichtig. Hierzu gehören unter anderem:

  • selbstständige Lehr-und Erziehungskräfte, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen,
  • selbstständige Pflegepersonen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen,
  • selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger,
  • selbstständig Tätige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind

Kranken- und Pflegeversicherung

Selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich unter Umständen als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versichern oder einer privaten Versicherung beitreten.

Darüber hinaus sind seit April 2007 Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie unter anderem zuletzt gesetzlich versichert waren. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Selbstständige.

Unfallversicherung

Versicherungsfälle sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Zum Arbeitsunfall zählt nicht nur der im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittene Unfall, sondern auch der Wegeunfall (Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück).

Eine Versicherungspflicht besteht nur für einige Bereiche (zum Beispiel für Hebammen und Entbindungspfleger, Kranken- und Altenpflege, Krankengymnastik, Logopädie und Physiotherapie). In diesem Fall muss mit der Aufnahme der Tätigkeit eine Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen.

Im Übrigen steht es freiberuflich Tätigen frei, ob sie eine freiwillige Unfallversicherung bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft abschließen.

Als Arbeitgeber sind Freiberuflerinnen und Freiberufler verpflichtet, ihre Beschäftigten in der Unfallversicherung entsprechend zu versichern.

Tipp: Die Broschüre "Berufsunfallversicherung der Freien Berufe" bietet weitere Hinweise zu diesem Themenbereich sowie eine Auflistung der wichtigsten Berufsgenossenschaften.

Arbeitslosenversicherung

Seit Februar 2006 besteht auch für Selbstständige die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Weiterversicherung. Näheres finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.

 

Vertiefende Informationen

   

Rechtsgrundlage

 

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI):

  • § 2 Selbständig Tätige
  • § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht
 

Freigabevermerk

 

09.10.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg