Service BW: Lebenslagen: Gundelfingen

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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Soweit nicht anders angegeben, gilt die vorliegende Datenschutzerklärung für alle Produkte, Services, Websites und Apps, die von Momentive Inc., Momentive Europe UC, Momentive Brasil Internet Eireli, Momentive Netherlands B.V. und weiteren Momentive-Partnerunternehmen (im Folgenden insgesamt als „Momentive“ bezeichnet) angeboten werden. Diese Produkte, Services, Websites und Apps sind in der vorliegenden Erklärung unter dem Begriff „Services“ zusammengefasst. Soweit in diesem Vertrag nicht anders angegeben, werden unsere Services in den Vereinigten Staaten von Amerika durch Momentive Inc., in Brasilien durch Momentive Brasil Internet Eireli und in allen anderen Ländern durch Momentive Europe UC erbracht. Der Begriff „Daten“ in dieser Datenschutzerklärung bezieht sich auf alle Daten, die Sie mithilfe unserer Services erfassen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Umfragebeantwortungen, erfasste Formulardaten oder Daten, die auf einer von uns betriebenen Website eingefügt werden, handelt: es sind alles Ihre Daten! „Personenbezogene Daten“ oder auch „Daten zu Ihrer Person“ bezieht sich auf Informationen, die wir zu Ihrer Person erfassen und für die wir als Verwahrer handeln.
Verarbeitungsunternehmen
SurveyMonkey Europe UC2nd Floor, 2 Shelbourne Buildings,Shelbourne Road, Dublin, Ireland
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  •     Verfolgen des Verhaltens auf einer aggregierten/anonymisierten Ebene zur Ermittlung und zum Erkennen von Trends bei den verschiedenen Interaktionen mit unseren Services;
  •     Fehlerkorrektur und Fehlererkennung in der Produktfunktionalität.

Drittanbieter und Integrationen
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Machine Learning
Wir verarbeiten Beantwortungsdaten, Metadaten (entsprechend obiger Beschreibung) und Cookie-Daten mithilfe von Machine-Learning-Verfahren, um Umfrageerstellern nützliche und relevante Erkenntnisse aus den von ihnen mithilfe unserer Services gesammelten Daten zu vermitteln, neue Features zu entwickeln, unsere Services zu verbessern, Betrug zu erkennen und Produkte mit aggregierten Daten zu entwickeln. Weitere Informationen hierzu in Bezug auf Momentive-Umfragen finden Sie weiter unten.

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  •     Um gegebenenfalls unsere Verträge durchzusetzen;
  •     Um potentielle strafbare Handlungen zu vermeiden und
  •     um unerwünschte und missbräuchliche Aktivitäten herauszufiltern und zu verhindern. Wir haben z. B. automatisierte Systeme, die Inhalte nach sogenannten Phishing-Aktivitäten, Spam und betrügerischen Handlungen überprüfen.
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Service BW: Lebenslagen

Gemischte Tätigkeiten

 

Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit schließen einander nicht aus. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig sind.

Um die Art Ihrer Einkünfte steuerrechtlich einzustufen, unterscheidet das Finanzamt im Falle eines Einzelunternehmers zwischen trennbar und untrennbar gemischten Tätigkeiten.

Trennbar gemischte Tätigkeiten

Üben Sie sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, sind diese steuerlich getrennt zu behandeln, wenn zwischen den beiden Bereichen kein Zusammenhang besteht.

Um Ihren freiberuflichen Bereich von dem gewerblichen zu trennen, ist es empfehlenswert

  • getrennt Bücher zu führen,
  • getrennte Bankkonten zu führen und
  • die Betriebe oder zumindest die Warenvorräte räumlich zu trennen.

Betriebsausgaben können Sie hingegen durch Schätzung aufteilen.

Beispiel: Ein Augenarzt verkauft Kontaktlinsen und Pflegemittel.

Untrennbar gemischte Tätigkeiten

Untrennbar gemischte Tätigkeiten liegen dann vor, wenn sich Ihre Einkünfte aus verschiedenen Erwerbsquellen nicht trennen lassen. Zwischen Ihren Tätigkeiten muss ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Das heißt, sie müssen sich gegenseitig bedingen. Betreiben Sie ein Einzelunternehmen und sind Ihre Tätigkeiten derart miteinander verknüpft, entscheidet das Gesamtbild Ihrer Tätigkeit über die Einstufung als freiberuflich oder gewerblich. Das Gesamtbild ergibt sich dabei nicht aus den Anteilen Ihrer Tätigkeiten am Umsatz oder Gewinn, sondern aus der Tätigkeit, die Ihre Gesamttätigkeit prägt.

Eine gewerbliche Tätigkeit wird angenommen, wenn

  • Ihr Betrieb nach außen hin als eine Einheit auftritt und sich Ihre freiberufliche Tätigkeit als Nebenprodukt der gewerblichen Tätigkeit darstellt oder
  • Sie einen einheitlichen Erfolg beziehungsweise eine einheitliche Leistung schulden und in Ihrer gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Elemente enthalten sind.

Beispiel: Ein Steuerberater übernimmt für Mandanten neben der Aufstellung der Bilanz und der Anfertigung der Steuererklärungen auch die Buchführung. Die Buchführung stellt für sich allein eine gewerbliche Tätigkeit dar. Da sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen, die Buchführung jedoch im Rahmen des steuerlichen Betreuungsvertrages von untergeordneter Bedeutung ist, ist die gesamte Tätigkeit hieraus der freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen.

Besonderheiten für Personengesellschaften

Haben Sie sich mit weiteren Unternehmern zu einer Personengesellschaft zusammengeschlossen (zum Beispiel OHG, KG, GbR), bewertet das Finanzamt die Tätigkeit der Personengesellschaft insgesamt als gewerblich, wenn sie neben einer freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die freiberuflichen Einkünfte werden nur dann nicht in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

Beispiel: Eine Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik erzielt Einnahmen aus freiberuflicher krankengymnastischer Tätigkeit und aus dem Verkauf von Nackenkissen und Salben. Die Umsatzerlöse aus der Verkaufstätigkeit betragen netto bis zu 3 % der insgesamt erzielten Umsätze und höchstens 24.500 EUR.

Diese minimale gewerbliche Betätigung hat keine Auswirkung auf die freiberufliche Tätigkeit. Überschreitet die Personengesellschaft eine dieser beiden Grenzen (3 % der Gesamtumsatzerlöse oder 24.500 EUR), bewertet das Finanzamt die Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis insgesamt als gewerblich.

 

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

 

Einkommensteuergesetz (EStG):

  • § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • § 18 Selbständige Arbeit
 

Freigabevermerk

 

22.07.2025 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg