in der Gemeinde Gundelfingen
Aktuell
Satzung über die 7. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Gemeinde Gundelfingen vom 27. Oktober 2011
Gemeinde Gundelfingen
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Satzung über die 7. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Gemeinde Gundelfingen vom 27. Oktober 2011
Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gundelfingen am 30. April 2025 folgende Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Gemeinde Gundelfingen vom 27. Okto-ber 2011, geändert durch Änderungssatzungen vom 13. Dezember 2012, 27. November 2014, 15. Dezember 2016, 13. Dezember 2018, 07. Januar 2021 und 02. März 2023, beschlossen:
§ 1
§ 40 der Abwassersatzung erhält folgende Fassung:
§ 40 Höhe der Abwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 36 Abs. 1 und 2 beträgt je m3 Schmutzwasser 0,99 €.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 36 Abs. 3) beträgt je m2 der nach § 39 Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelte Fläche 0,26 €.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.
Gundelfingen, den 30. April 2025
gez. Raphael Walz
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung fürBaden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gundelfingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ist eine Verletzung form- und fristgerecht geltend gemacht worden, so kann sich jedermann auch nach Ablauf der Jahresfrist auf die Verletzung berufen.