in der Gemeinde Gundelfingen
Überblick
Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 24. November 2016
Erstelldatum30.03.2026
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gundelfingen am 26. März 2026 folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 24. November 2016 beschlossen:
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8
Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der
Gemeinderat der Gemeinde Gundelfingen am 26. März 2026 folgende Satzung zur 1.
Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 24. November 2016
beschlossen:
§ 1
§ 5 – Steuersatz - der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 120,00 EUR. Für das Halten eines
Kampfhundes gemäß Abs. 3 oder gefährlichen Hundes gem. Abs. 4 beträgt der
Steuersatz abweichend vom vorhergehenden Satz 600,00 EUR. Beginnt oder endet die
Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der
Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs.
1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 300,00 EUR, für den
zweiten und jeden weiteren Kampfhund oder gefährlichen Hund auf 1.200,00 EUR.
Werden neben Kampfhunden oder gefährlichen Hunden noch andere Hunde gehalten,
so gelten diese als „weitere Hunde“. Steuerfreie Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem
Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht.
(3) Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme
rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und
Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit
Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder
mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-
Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.
(4) Die Definition der gefährlichen Hunde richtet sich nach § 2 der Polizeiverordnung des
Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher
Hunde. Die Entscheidungen der Ortspolizeibehörde über die Einstufung als gefährlicher
Hund sind für die Festsetzung der Steuer bindend.
(5) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das Dreifache des
Steuersatzes nach Abs. 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht
sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Bestimmungen des § 5 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Fassung vom
24. November 2016 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
fürBaden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde
Gundelfingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,
ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ist eine Verletzung
form- und fristgerecht geltend gemacht worden, so kann sich jedermann auch nach Ablauf der
Jahresfrist auf die Verletzung berufen.
Gundelfingen, den 26. März 2026
Raphael Walz
Bürgermeister
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