in der Gemeinde Gundelfingen
Wahlwerbung und Plakatierung
Wahlwerbung in Gundelfingen
Für die Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum ist grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Jeder Plakatierende ist für die Einhaltung der Vorgaben und das Abhängen seiner Plakate selbst verantwortlich. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Gemeinde Ordnungsmaßnahmen vor.
Für die Anbringung von Wahlplakaten gelten folgende Bestimmungen:
- Der frühestmögliche Termin zum Anbringen der Wahlwerbung ist sechs Wochen vor der jeweiligen Wahl.
- Die Anzahl der Wahlwerbeplakate ist auf dreißig doppelseitige Plakate pro Wahl und Wahlvorschlag begrenzt.
- Sämtliche Werbeträger, einschließlich des Befestigungsmaterials, sind innerhalb von zweiWochen nach dem Wahltermin zu entfernen. Werbeträger, die über diese Frist hinaus stehen bleiben, werden von der Gemeinde kostenpflichtig entfernt.
- Wahlplakate bzw. Plakatständer dürfen – ohne besondere Erlaubnis - bis zu einer Größe DIN A O von zugelassenen Parteien, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten auf der Europawiese (gegenüber Raiffeisenbank) aufgestellt werden.
- Auf dem „Sonne-Platz“ in der Ortsmitte, nördlich des Rathauses – mit Ausnahme der Uhr –, sind ebenfalls Plakatständer bis zu einer Größe DIN A O zugelassen. Diese Plakatständer sind unter Berücksichtigung der Wegebeziehungen der Fußgänger und des erforderlichen Zulieferverkehrs für die Geschäfte, Büros und Praxen sowie unter Aufrechterhaltung der gewünschten Aufenthaltsfunktionen auf diesem öffentlichen Bereich, aufzustellen.
- Gestattet ist zudem, ohne besondere Erlaubnis Wahlplakate im Verkehrsraum an Straßenleuchten zu befestigen. Dabei ist zu beachten, dass durch die Wahlplakate an Straßeneinmündungen keine Sichtbehinderungen entstehen und das Lichtraumprofil im Straßen- und Fußgängerbereich nicht beeinträchtigt wird. An den Straßenleuchten (Farbe tannengrün) darf kein Befestigungsmaterial aus Metall (Drähte oder ähnliches) verwendet werden. Es darf nur weiches Befestigungsmaterial (z. B. Kordel, kunststoffgeschützter Draht, Kunststoffseile mit Klemmkeilen u.a.) verwendet werden. Für Schäden, die durch unsachgemäßes Anbringen der Wahlplakate entstehen, ist die betreffende Partei oder Wählervereinigung verantwortlich. Die Werbeanlagen sind sicher zu befestigen. Sie müssen insbesondere gegen Windstöße gesichert sein und dürfen auch bei Regen ihre Stabilität nicht verlieren.
- Werden Wahlplakate neben der Straße auf privaten Grundstücken aufgestellt, bestehen bei Wahlen keine straßenrechtlichen Beschränkungen. Hier ist aber darauf zu achten, dass die Zustimmung des Grundstückseigentümers vorliegt.
- An Bäumen dürfen die Plakatträger nur auf dem Boden stehend aufgestellt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Plakatträger mit weichem Material befestigt werden.
An folgenden Stellen dürfen Werbeanlagen nicht angebracht (befestigt oder beklebt) werden:
- an Verkehrszeichen
- an Lichtsignalanlagen (Verkehrsampeln)
- an Geländern von straßenüberführenden Brücken
- in allen Fußgängerunterführungen
- an Verteilerkästen
- an Einrichtungen der VAG
Innerhalb der Gebäude, in denen sich die Wahlräume befinden, sowie im Umkreis von 50 m um die Gebäude herum ist am Wahltag jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
Sollten Wahlplakate nicht verkehrssicher angebracht sein, können diese gemäß § 8 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg auf Veranlassung der Gemeindeverwaltung ohne nochmalige Vorankündigung kostenpflichtig entfernt werden.
Großflächige Wahltafeln:
Der Finanz- und Verwaltungsausschuss hat auch die Aufstellung von großflächigen Wahltafeln (ca. 2 m x 3 m) geregelt und festgelegt, dass diese am Ortseingang Süd und am Ortseingang Nord auf gemeindeeigenen Flächen aufgestellt werden können. Bei der Aufstellung großflächiger Werbetafeln ist Folgendes zu beachten:
- Die Anlagen müssen standsicher aufgestellt sein. Sie müssen insbesondere den Windbeanspruchungen standhalten.
- Der Ursprungszustand des Geländes, insbesondere im Bereich der Befestigungspunkte, ist wieder herzustellen.
- Die Anlagen dürfen nicht verkehrs- und sichtbehindernd angeordnet werden. Verkehrszeichen jeder Art dürfen in ihrer Erkennbarkeit nicht eingeschränkt werden.
Die definitiven Standorte sollen vor Aufstellen der Großflächenplakate mit der Gemeinde und nach Genehmigung der Aufstellung durch die Gemeinde mit Herrn Strickfaden, Bauamt, abgesprochen werden. Wir bitten Sie, den von Ihnen mit der Aufstellung der Plakate betrauten Verantwortlichen an Herrn Strickfaden vom Bauamt, Tel.: 0761/5911-707, zu verweisen. Herr Strickfaden wird die konkreten Standorte dann vor Ort anweisen. Beim Ortseingang Süd legt die Gemeinde Wert darauf, dass die Plakate ausreichend Abstand zum Ortspavillon und zum Ortsschild einhalten, so dass diese Einrichtungen der Gemeinde nicht verdeckt werden. Zudem liegt in diesem Bereich ein Stromkabel, so dass der konkrete Standort vor Ort ohnehin angewiesen werden muss.
Für das Aufstellen von großflächigen Wahltafeln bedarf es eines Antrages an die Gemeinde.
Infostände:
Neben den genannten Plakatierungsmöglichkeiten wird den Parteien und Wählervereinigungen auch die Möglichkeit eingeräumt, ohne besondere Erlaubnis auf dem Rathausplatz, z. B. an Markttagen, und auf dem „Sonne-Platz“ sowie auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich des Englerbeck-Huus, des Anwesens „Alte Bundesstraße 68/70“ und der Drogerie „Rossmann“ Infostände aufzustellen. Die Einrichtung von Infoständen auf dem Rathausplatz ist allerdings nur östlich des Haupteinganges und nördlich des Rathausplatzbrunnens erlaubt. Die Termine sind mit Frau Schätzle, Tel. 0761/5911-204, abzustimmen.
Sperrfrist in den Gundelfinger Nachrichten:
Nach den Richtlinien für die Herausgabe der Gundelfinger Nachrichten dürfen wegen der Neutralität des Amtsblattes, in dem auch die Wahlbekanntmachungen veröffentlicht werden, in einer Frist von 6 Wochen vor Wahlen, keine partei-, fraktions- oder gemeinderatsbezogenen Berichte erscheinen.
Ankündigungen von örtlichen Veranstaltungen der Gundelfinger Parteien und Wählervereinigungen sind auch in der 6-Wochen-Frist möglich. Beilagen / Flyern im Zusammenhang mit den Wahlen, die mit den Gundelfinger Nachrichten verteilt werden, sind durchgängig möglich.
Letzte Aktualisierung: 20.12.2024