Wahlwerbung und Plakatierung: Gundelfingen

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Wahlwerbung und Plakatierung

Wahlwerbung in Gundelfingen

Für die Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum ist grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Jeder Plakatierende ist für die Einhaltung der Vorgaben und das Abhängen seiner Plakate selbst verantwortlich. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Gemeinde Ordnungsmaßnahmen vor.

 

Für die Anbringung von Wahlplakaten gelten folgende Bestimmungen:

  • Der frühestmögliche Termin zum Anbringen der Wahlwerbung ist sechs Wochen vor der jeweiligen Wahl.
  • Die Anzahl der Wahlwerbeplakate ist auf dreißig doppelseitige Plakate pro Wahl und Wahlvorschlag begrenzt.
  • Sämtliche Werbeträger, einschließlich des Befestigungsmaterials, sind innerhalb von zweiWo­chen nach dem Wahltermin zu entfernen. Werbeträger, die über diese Frist hinaus stehen bleiben, werden von der Gemeinde kostenpflichtig entfernt.
  • Wahlplakate bzw. Plakatständer dürfen – ohne besondere Erlaubnis - bis zu einer Größe DIN A O von zugelasse­nen Par­teien, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten auf der Europawiese (ge­gen­über Raiff­ei­sen­bank) aufgestellt werden.
  • Auf dem „Sonne-Platz“ in der Ortsmitte, nördlich des Rathauses – mit Ausnahme der Uhr –, sind eben­falls Plakatständer bis zu ei­ner Größe DIN A O zugelassen. Diese Plakatständer sind unter Be­rücksichtigung der We­ge­be­ziehungen der Fußgänger und des erforderlichen Zulieferverkehrs für die Ge­schäf­te, Büros und Praxen sowie unter Aufrechterhaltung der gewünschten Aufenthalts­funk­tionen auf die­sem öf­fentlichen Bereich, aufzustellen.
  • Gestattet ist zudem, ohne besondere Erlaubnis Wahlplakate im Verkehrsraum an Straßen­leuch­ten zu befestigen. Dabei ist zu beachten, dass durch die Wahlplakate an Straßen­ein­mün­dun­gen keine Sichtbe­hin­derungen entstehen und das Lichtraumprofil im Straßen- und Fußgän­ger­bereich nicht beeinträchtigt wird. An den Straßenleuchten (Farbe tannengrün) darf kein Be­fes­ti­gungs­material aus Metall (Drähte oder ähnli­ches) verwendet wer­den. Es darf nur weiches Befestigungsmaterial (z. B. Kordel, kunst­stoff­ge­schützter Draht, Kunststoffseile mit Klemmkeilen u.a.) verwendet werden. Für Schä­den, die durch un­sachgemäßes Anbringen der Wahlplakate entstehen, ist die betreffende Partei oder Wähler­vereinigung ver­ant­wortlich. Die Werbeanlagen sind sicher zu befestigen. Sie müssen ins­be­sondere gegen Windstöße gesichert sein und dürfen auch bei Regen ihre Stabilität nicht ver­lie­ren.
  • Werden Wahlplakate neben der Straße auf privaten Grundstücken aufgestellt, bestehen bei Wah­len keine straßen­recht­li­chen Beschränkungen. Hier ist aber darauf zu achten, dass die Zu­stim­mung des Grundstücks­ei­gentümers vorliegt.
  • An Bäumen dürfen die Plakatträger nur auf dem Boden stehend aufgestellt werden. Hier­bei ist darauf zu achten, dass die Plakatträger mit weichem Material befestigt wer­den.
 

An folgenden Stellen dürfen Werbeanlagen nicht angebracht (befestigt oder beklebt) werden:

  • an Verkehrszeichen
  • an Lichtsignalanlagen (Verkehrsampeln)
  • an Geländern von straßenüberführenden Brücken
  • in allen Fußgängerunterführungen
  • an Verteilerkästen
  • an Einrichtungen der VAG

Innerhalb der Gebäude, in denen sich die Wahlräume befinden, sowie im Umkreis von 50 m um die Gebäude herum ist am Wahltag jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

Sollten Wahlplakate nicht verkehrssicher angebracht sein, können diese gemäß § 8 des Po­li­zei­gesetzes für Baden-Württemberg auf Veranlassung der Gemeindeverwaltung ohne nochmalige Vor­ankündigung kostenpflichtig entfernt werden.

 

Großflächige Wahltafeln:

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss hat auch die Aufstellung von großflächigen Wahltafeln (ca. 2 m x 3 m) geregelt und festgelegt, dass diese am Ortseingang Süd und am Ortseingang Nord auf gemeindeeigenen Flächen auf­gestellt werden können. Bei der Aufstellung groß­flä­chiger Werbetafeln ist Folgendes zu beachten:

  • Die Anlagen müssen standsicher aufgestellt sein. Sie müssen insbesondere den Wind­be­an­spruchungen standhalten.
  • Der Ursprungszustand des Geländes, insbesondere im Bereich der Befestigungspunkte, ist wie­der herzustellen.
  • Die Anlagen dürfen nicht verkehrs- und sichtbehindernd angeordnet werden. Ver­kehrs­zeichen jeder Art dürfen in ihrer Erkennbarkeit nicht eingeschränkt werden.

Die definitiven Standorte sollen vor Aufstellen der Großflächenplakate mit der Ge­meinde und nach Genehmigung der Aufstellung durch die Gemeinde mit Herrn Strickfaden, Bauamt, ab­ge­spro­chen werden. Wir bitten Sie, den von Ihnen mit der Aufstellung der Plakate betrauten Ver­ant­wort­li­chen an Herrn Strickfaden vom Bauamt, Tel.: 0761/5911-707, zu ver­wei­sen. Herr Strickfaden wird die konkreten Standorte dann vor Ort anweisen. Beim Ortsein­gang Süd legt die Ge­meinde Wert darauf, dass die Plakate aus­reichend Abstand zum Orts­pa­vil­lon und zum Ortsschild einhalten, so dass diese Einrichtun­gen der Gemeinde nicht verdeckt wer­den. Zu­dem liegt in diesem Bereich ein Stromkabel, so dass der konkrete Standort vor Ort ohnehin an­ge­wiesen werden muss.

Für das Aufstellen von großflächigen Wahltafeln bedarf es eines Antrages an die Ge­mein­de.

 

Infostände:

Neben den genannten Plakatierungsmöglichkeiten wird den Parteien und Wähler­ver­ei­nigungen auch die Möglichkeit eingeräumt, ohne besondere Erlaubnis auf dem Rathausplatz, z. B. an Markttagen, und auf dem „Sonne-Platz“ sowie auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich des Englerbeck-Huus, des Anwesens „Alte Bundesstraße 68/70“ und der Drogerie „Rossmann“ In­fo­stän­de aufzustellen. Die Einrichtung von Infoständen auf dem Rathausplatz ist allerdings nur östlich des Haupt­ein­gan­ges und nördlich des Rathausplatzbrunnens erlaubt. Die Termine sind mit Frau Schätzle, Tel. 0761/5911-204, abzustimmen.

 

Sperrfrist in den Gundelfinger Nachrichten:

Nach den Richtlinien für die Herausgabe der Gundel­fin­ger Nach­richten dürfen wegen der Neu­tra­lität des Amtsblattes, in dem auch die Wahlbekanntma­chun­gen ver­öffentlicht werden, in einer Frist von 6 Wochen vor Wahlen, keine partei-, fraktions- oder ge­mein­de­ratsbezogenen Be­rich­te erscheinen.

An­kündi­gungen von örtlichen Veranstaltungen der Gundelfinger Parteien und Wählervereini­gungen sind auch in der 6-Wochen-Frist möglich. Beilagen / Flyern im Zusammenhang mit den Wahlen, die mit den Gundelfinger Nachrichten ver­teilt werden, sind durchgängig möglich.

 

Letzte Aktualisierung: 20.12.2024