Schottergärten: Gundelfingen

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Schottergärten

Anlage von Schottergärten verboten

Die Landesbauordnung Baden-Württemberg gibt schon längere Zeit vor, dass die nichtüberbauten Flächen von bebauten Grundstücken Grünflächen sein müssen. Dennoch hat sich die Anzahl und Fläche von sogenannten Schottergärten in den letzten Jahren sehr stark erhöht.

Dies hat problematische Nebenwirkungen: die Steinschüttungen erwärmen sich überdurchschnittlich und verhindern durch unterliegende Folien die Versickerung von Regenwasser. Darüber hinaus bieten sie kaum mehr Lebensraum für Insekten.

Um auf die genannten Probleme - insbesondere den starken Artenrückgang bei Insekten - zu reagieren, hat der Landtag von Baden-Württemberg am 23. Juli 2020 eine Änderung des Naturschutzgesetzes beschlossen und die Anlage von Schottergärten explizit verboten.

§ 21a NatSchG: „Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO. Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden.“

Gleichwohl können naturnahe Steingärten auch wertvolle Lebensräume sein, und Steine oder Schotter müssen nicht vollständig ausgegrenzt werden. Daher ist es wichtig, zu definieren, was genau unter Schottergärten zu verstehen ist, bzw. was erlaubt ist und was nicht.

Daher wird hier auf ein Hinweisschreiben des Umweltministeriums Baden-Württemberg und eine Broschüre des Verbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Baden-Württemberg e.V. hingewiesen:

Nähere Informationen zum Verbot von Schottergärten nach § 21a NatSchG      

Broschüre Grüne Gartenvielfalt – jeder Quadratmeter zählt